Wege zur Arbeit

  • Hallo zusammen,

    die Firma für die ich arbeite ist Mitte des Jahres umgezogen. Die erste Hälfte des Jahres bin ich mit meinem eigenen PKW zu dem alten Standort der Firma gefahren, die zweite Hälfte des Jahres bin ich mit der U-Bahn zu dem neuen Standort der Firma gefahren.

    Für die erste Hälfte des Jahres habe ich bei „Werbungskosten“ -> „Wege zur Arbeit“: den Arbeitsort, den Zeitraum (erste Hälfte des Jahres), die Anzahl der Tage die ich in der Firma vor Ort anwesend war und die Entfernung eingegeben, hieraus berechnet das Programm automatisch die Entfernungspauschale.

    Für die zweite Hälfte des Jahres habe ich bei „Werbungskosten“ -> „Wege zur Arbeit“: den Arbeitsort, den Zeitraum (zweite Hälfte des Jahres), die Anzahl der Tage die ich in der Firma vor Ort anwesend war, die Entfernung und die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel eingegeben, hieraus berechnet das Programm automatisch eine Entfernungspauschale UND die Gesamtkosten der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel.

    Meine Annahme wäre, dass das Programm die Entfernungspauschale von der ersten Hälfte des Jahres nimmt und dazu die Gesamtkosten der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel von der zweiten Hälfte des Jahres. Das Programm berechnet am Ende aber nur die Gesamtkosten der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel von der zweiten Hälfte des Jahres und berücksichtigt nicht die Entfernungspauschale der ersten Hälfte des Jahres.

    Liegt hier ein Fehler im Programm vor oder stimmt meine Annahme nicht.

    Vielen Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Liegt hier ein Fehler im Programm vor oder stimmt meine Annahme nicht.

    Letzteres. Das Programm macht alles richtig.

    Es wird im Kalenderjahr die Entfernungspauschale oder die insgesamt nachgewiesenen höheren tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt.

    § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG

    Zitat

    (2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.