Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025
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absolut falsch ist die Eingabe der Frist für NZB - hier legt das Programm die Frist aus der ZPO (halbes Jahr) anstatt zutreffen FGO zugrunde - beides wurde schon moniert - tel und per EMAIL - ändern tut sich nix....ist das bei allen Fehlern der Fall?